Generell sollte in der Kreissatzung nichts wiederholt werden was in der Landessatzung geregelt ist.
Das hätte folgenden Nachteil. Jede Änderung in der Landessatzung müsste dann nachgezogen werden. Diesen Fehler hat bereits die alte KV Satzung gemacht da fehlte das Vielfaltstatut.
Es ist besser einen Hinweis auf die Landessatzung zu machen.
Genauso haben es z.B. die Nürnberger gemacht in Ihrer KS Satzung unter Punkt 13
Satzung-KV-07.05.2022.pdf
Dieser Antrag hat eine Alternativversion (S2.2). Diese ist durch Beratung auf der Mitgliederversammlung am 12.06.2026 zustande gekommen, spiegelt allerdings nicht die Meinung der Mitgliederversammlung wieder, da diese keinen Mehrheitbeschluss über S2.1 oder S2.2 getroffen hat.