| Veranstaltung: | Mitgliederversammlung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Amberg-Sulzbach |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 2. Beschluss einer Satzung für den Kreisverband |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 12.06.2026, 23:52 |
Satzungsentwurf Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Amberg-Sulzbach
Satzungstext
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Amberg-Sulzbach
Satzung [ENTWURF]
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
- Der Kreisverband (KV) führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband
Amberg-Sulzbach. Die Kurzform lautet GRÜNE Amberg-Sulzbach. Seine
Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Kreises Amberg-Sulzbach. Sitz
ist Sulzbach-Rosenberg. Er gehört dem Landesverband Bayern an.
- Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung,
Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind
für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht
zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Amberg-Sulzbach erstrebt auf der Basis des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen
Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen
sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme)
niedergelegten Ziele.
§ 3 Die Ortsverbände
- Ortsverbände können in Gemeinden des Kreises gebildet werden, in denen
mindestens drei Mitglieder leben.
- Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies
möglich ist, entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände
Satzungsautonomie.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Amberg-Sulzbach kann
jede*r werden, die*der die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und
Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei
angehört.
- Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern sind die Ortsverbände, in denen
die Bewerber*innen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt haben.
- Besteht am Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt kein Ortsverband und liegt
dieser im Kreisgebiet, dann entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die
Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerberin bei der
Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der
Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung,
Ausschluss, Streichung oder Tod.
- Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband zu erklären.
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn
das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz
zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche
Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.
§ 6 Organe des Kreisverbandes
- Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt
die Mitgliederversammlung im Einzelfall.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie
besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben
Antrags- und Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung muss mindestens dreimal im Kalenderjahr vom
Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der
Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden.
- Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden
Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die
Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge, die auf der
Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben
Tage vor der Versammlung vorliegen und den Mitgliedern zur Verfügung
gestellt werden.
- Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die
Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
(Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst,
soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Wahlen gilt § 27 (2)
ff der Landessatzung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder
anwesend sind bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht
beantragt wird.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des
Kreisvorstandes, Wahl von Kassenprüfer*innen, Entlastung des Vorstandes
und des/der Kassierer*in, Wahl der Delegierten zu den Organen des Bezirks-
, Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags-
und Kassenordnung, Verabschiedung eines Haushalts, Beschlussfassung über
(Wahl-)Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.
- Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von
dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau,
dem*der Schriftführer*in, dem*der Kassierer*in. Zusätzlich können
Beisitzer*innen sowie Vertretungen der Posten gewählt werden.
- Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von
einer Mitgliederversammlung (mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig,
wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur
Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann
in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der
ursprünglichen Wahlperiode.
§ 9 Mindestquotierung
- Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Amberg-Sulzbach sind
mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei
Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind
(Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt
nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene
Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
- Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden,
bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann ein Gremium nur einen einzigen
Frauenplatz für eine kurze Übergangsdauer unbesetzt lassen. Nur bei
Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen
der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des
Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen
§ 10 Arbeitsgruppen
- Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der
politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen
einrichten.
- Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die
Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
- Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer
Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
§ 11 Satzungsänderung
- Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen
zählen auch Enthaltungen.
- Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. §
7(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 12 Auflösung
- Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei
eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit
verkürzter Ladungsfrist möglich.
- Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den
Landesverband Bayern.
§ 13 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
- Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
Sulzbach-Rosenberg, den ...
zuletzt geändert am: ...
Anhang zur Satzung
1) Beitrags- und Kassenordnung
- Die Kreisverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im
Landesverband Bayern. Die/Der Kreisverbandskassierer/in verwaltet die
Kasse in Zusammenarbeit mit der/dem Landeskassierer/in.
- Die Kreiskasse ist gegenüber dem/der Landeskassierer/in
rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung
eines konsolidierten Rechenschaftsberichts nach Maßgabe des § 24
Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. März der Landeskasse zu
übergeben.
- Der Mindestbeitrag beträgt 1% des Nettoeinkommens/Monat. Für Mitglieder
ohne Einkommen können Sonderregelungen vereinbart werden, wobei der
Beitrag jedoch mindestens die monatlich abzuführenden Beitragsanteile
decken sollte.
2) Das Frauenstatut
Präambel
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches
Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Amberg-Sulzbach. Die
Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel
zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, sie sich selbst so
definieren. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die
Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Kreisverband Amberg-Sulzbach: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in
unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und
Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.
Rahmenbedingungen
§ 1 Mindestquotierung
- Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Amberg-Sulzbach sind
mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei
Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind
(Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt
nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene
Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
- Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden,
bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann ein Gremium nur einen einzigen
Frauenplatz für eine kurze Übergangsdauer unbesetzt lassen. Nur bei
Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen
der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des
Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.
§ 2 Versammlungen
- Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung wird
mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf
mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden
getrennte Redelisten geführt (Frauen/offen), mindestens jeder zweite
Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen
erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte
fortgesetzt werden soll.
- Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Amberg-Sulzbach gelten.
§ 3 Gremien und Organe
Ist bei zu beschickenden Gremien und Organen nur ein Platz zu besetzen, soll
eine Frau delegiert werden. Ist dies nicht möglich, entscheiden die Frauen der
Versammlung, wie verfahren werden soll.
§ 4 Frauenabstimmung und Vetorecht
Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen betreffen, wird eine
getrennte Abstimmung durchgeführt, wenn eine Frau dies beantragt. Ob es sich um
eine solche Frage handelt, entscheidet die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Frauen.
Sollten die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen ein
Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.
Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden zur weitergehende Beratung an die
Basis verwiesen. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass Fragen, die das
Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren, stärker in die Partei
hineingetragen werden.
Die Anträge werden auf die nächste Landesversammlung verwiesen. Bei der zweiten
Versammlung ist das Abstimmungsergebnis der anwesenden stimmberechtigten Frauen
bindend.
Bezirks- und Kreisverbände regeln dies analog.
§ 5 Einstellung von Arbeitnehmer*innen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Amberg-Sulzbach wird als Arbeitgeber*in die
Gleichstellung aller Geschlechter sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf
allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben. In
Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt
Frauen eingestellt, bis die Mindestquotierung erreicht ist. Bei der Vergabe von
Aufträgen wird analog verfahren.
Änderungsanträge
- S1.1 (Kreisvorstand des KV Amberg-Sulzbach (dort beschlossen am: 12.06.2026), Eingereicht)
- S1.2 (Kreisvorstand des KV Amberg-Sulzbach (dort beschlossen am: 12.06.2026), Eingereicht)
- S1.3 (Beratende Mitgliederversammlung Amberg-Sulzbach (dort beschlossen am: 12.06.2026), Eingereicht)
- S2.1 (Herrmann Sehr (KV Amberg-Sulzbach), Eingereicht)
- S2.2 (Beratende Mitgliederversammlung Amberg-Sulzbach (dort beschlossen am: 12.06.2026), Eingereicht)
- S3 (Felix Stadlbauer-Valentin (KV Amberg-Sulzbach), Eingereicht)
- S4 (Peter Eckert (KV Amberg-Sulzbach), Eingereicht)
- S5 (Felix Stadlbauer-Valentin (KV Amberg-Sulzbach), Eingereicht)